Bitte Email-Adresse eingeben:

Prozent-Zinsen.de Newsletter

Seit 2008 vergleichen wir für Sie die aktuellen Tagesgeld- und Festgeld-Angebote. Abonieren Sie noch heute unseren monatlich erscheinenden Newsletter und verpassen Sie kein Top-Angebot mehr!

Seit 01. Januar 2009 gilt für Sparer und Anleger die Abgeltungssteuer. Das heißt, 25% aller Zinserträge bei Geldanlagen sind steuerpflichtig, hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Diesen Betrag führen die Banken direkt an das Finanzamt ab, die Abgeltungssteuer ersetzt die bisherige Zinsabschlagsteuer. Natürlich gelten auch bei der Abgeltungssteuer bestimmte Freibeträge. Bewegen sich die Zinserträge innerhalb des Freibetrages, muss der Anleger keine Abgeltungssteuer bezahlen, wenn er der kontoführenden Bank einen Freistellungsauftrag erteilt.

Im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungssteuer wurden der bisherige Sparerfreibetrag und die Werbekostenpauschale zum so genannten Sparerpauschbetrag zusammengefasst. Er beträgt für Ledige 801 Euro und für Verheiratete 1.602 Euro im Jahr. Das entspricht insgesamt der Summe, wie beim bisher bekannten Sparerfreibetrag. Um von den Pauschbeträgen sofort zu profitieren zu können, müssen die Anleger ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe kann gesplittet werden. Das heißt bei einer Bank, bei der 10.000 Euro als Festgeld angelegt werden, weil die Zinskonditionen attraktiv sind, reicht ein Freistellungsauftrag in Höhe der zu erwartenden Zinsen. Liegt dieser Freistellungsauftrag bei der Bank vor, werden die Steuern nicht automatisch abgeführt. Der verheiratete Sparer hat dementsprechend Spielraum, um die 1.602 Euro bei verschiedenen Banken freizustellen. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen.

Vergessen Sie den Freistellungsauftrag, wird die Abgeltungssteuer erst einmal abgeführt und sie muss später im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zurückgefordert werden. Anleger, wie zum Beispiel Studenten, Kinder oder Rentner, die ein Einkommen erzielen, dass in den Grenzen von 7.834 Euro liegt und die nicht einkommenssteuerpflichtig sind, können beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Diese so genannte NV-Bescheinigung gilt für drei Jahre und kann der Bank anstelle eines Freistellungsauftrages vorgelegt werden. Es wird dann keine Abgeltungssteuer abgeführt.

Insgesamt hat sich die Situation für Sparer, die ausschließlich Zinsgewinne erzielen, mit Einführung der Abgeltungssteuer etwas verbessert, mussten doch bisher 30% Zinsabschlagsteuer entrichtet werden.