Die Zinsabschlagsteuer - Tagesgeld Festgeld Lexikon
„Wer Geld verdient, muss dafür auch Steuern zahlen!“ - so lautet in einem Sozialstaat wie Deutschland die klare und einfache Ansage und nur so kann der Staat überhaupt funktionieren. Wie man seine Einkünfte dabei generiert, ob durch Arbeit oder durch Anlage von Kapital, spielt absolut keine Rolle. Während auf Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, oder auch auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Fischerei oder Ladwirtschaft, jedoch Einkommensteuer gezahlt werden muss, wurden Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zum 01.01.2009 zunächst einmal mit der Zinsabschlagsteuer versehen.Die Zinsabschlagsteuer, die seit dem 01.01.2009 durch die Abgeltungsteuer ersetzt wurde, wurde dabei pauschal auf alle Einkünfte erhoben, die sich oberhalb des Freistellungsauftrages befanden, die also den damaligen Sparerfreibetrag zzgl. der Werbungskostenpauschale (750+51 Euro) überstiegen. Die Höhe der Zinsabschlagsteuer betrug pauschal 30% für Zinseinkünfte und 35% für Einkünfte aus Tafelgeschäften.
Wer eine geringere Steuerlast als 30/35% zu tragen hatte oder wer seine Freibeträge noch nicht gänzlich ausgeschöpft hatte, der konnte sich die zuviel gezahlte Steuer später im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückholen.
Seit dem 01.01.2009 ist die Zinsabschlagsteuer nun durch die Abgeltungsteuer ersetzt worden. Auch sie wird pauschal auf alle Einkünfte erhoben, die den Freistellungsauftrag übersteigen. Dieser beträgt zwar immer noch 750+51 Euro, jedoch sind diese jetzt pauschal in einem Betrag, also 801 Euro, zusammengefasst. Dieser Freibetrag nennt sich nun Sparerpauschbetrag.
Aber auch bei der Abgeltungsteuer gilt - wer zuviel bezahlt hat, kann sich die zuviel geleisteten Zahlungen über die Einkommensteuererklärung zurückholen.
Wer hohe Einkünfte aus Kapitalvermögen generiert, jedoch in anderen Bereichen nur geringe Einkünfte hat und daher vermutlich unterhalb des Grundfreibetrages bleiben wird, der sollte sich überlegen, ob er sich nicht über eine Nichtveranlagungsbescheinigung aussteuern lassen möchte - in diesem Fall wird auch dann keine Abgeltungsteuer an das Finanzamt abgeführt, wenn der Sparerpauschbetrag überschritten wird.
Inhalt Lexikon
- Abgeltungssteuer
- Anlagekonto
- Deflation
- Effektiver Jahreszins
- Einlagensicherungsfonds
- EURIBOR
- EONIA
- Festgeld
- Freistellungsauftrag
- Freistellungsauftrag vergessen
- Fristenkongruenz
- Geldmarktkonto
- Grenzsteuersatz
- Inflation
- Nominalzins
- NV-Bescheinigung
- Prolongation
- Referenzkonto
- Rendite
- Solidaritätszuschlag
- Sparerfreibetrag
- Sparerpauschbetrag
- Tagesgeld
- Tageszinsen
- Termingeld
- Teuerungsrate
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verrechnungskonto
- Vorfälligkeitsentschädigung
- Werbungskosten
- Zinsabschlagsteuer


