Freistellungsauftag vergessen - Geht trotzdem noch was?
„Immer wieder erreichen uns Fragen von Nutzern, die in heller Panik festgestellt haben, dass sie ganz vergessen haben, einen Freistellungsauftrag für Ihre Kapitalerträge einzureichen. Zinsen und Erträge werden auf diese Weise nicht von der Abgeltungssteuer befreit, die Bank wird also auf alle Einkünfte stets die pauschale Steuer von 25%, zzgl. Solidaritätszuschlag, zzgl. evtl. Kirchensteuer abführen.Zu Erklärung: Mit einem Freistellungsauftrag hat man als Kunde eines Kreditinstitutes oder einer Versicherung die Möglichkeit, dem jeweiligen Konzern mitzuteilen, wie hoch der Teil des zur Verfügung stehenden Sparerpauschbetrages sein soll, der bei diesem Kreditinstitut von der Abgeltungssteuer freigestellt ist. Der Sparerpauschbetrag beträgt dabei insgesamt 801 Euro bei ledigen und 1602 Euro bei verheirateten Menschen und kann auf beliebig viele Kreditinstitute aufgeteilt werden. Verteilt man seine Freistellungsaufträge, macht es also durchaus Sinn, jedem Kreditinstitut auch wirklich nur den Teil der 801/1602 Euro zuzuteilen, den man voraussichtlich auch brauchen, also an Zinsen einnehmen wird.
Hat man vergessen, seinen Freistellungsauftrag einzureichen, ist das jedoch auch nicht weiter dramatisch, da man in diesem Fall die Möglichkeit hat, sich das Geld über die Steuererklärung wieder zurückzuholen. In diesem Fall muss man die Anlage KAP (Kapitaleinkünfte) ausfüllen und nachweisen, dass man insgesamt weniger Zinsen eingenommen hat, als der Freistellungsauftrag steuerfrei zulassen würde. Ist dies der Fall, wird der gezahlte Zins zurückerstattet.
Auch wenn man sich auf diese Weise den gezahlten Zins zurückholen kann und man daher "noch einmal mit einem blauen Auge davon" kommen kann, sollte man für die kommenden Jahre auf jeden Fall einen Freistellungsauftrag schalten. Zu diesem Zweck gibt es von jeder Bank, jeder Bausparkasse oder auch jeder Versicherung vorgefertigte Formulare, die man als Kunde nurnoch ausfüllen braucht und dann dem jeweiligen Institut zurückschickt. Zinsen bis zur Höhe des dann eingerichteten Freistellungsauftrages werden künftig nicht mehr mit Abgeltungssteuer belegt und man kann sich das Zurückholen der Zinsen über die Steuererklärung sparen.
Inhalt Lexikon
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