Der Sparerpauschbetrag - Tagesgeld und Festgeld Lexikon

Das deutsche Steuerwesen gehört mit ziemlicher Sicherheit zu den komplexesten Steuersystemen der Welt. So ist es nicht weiter verwunderlich, dass es schon seit vielen Jahren ein wichtiges Bestreben der Politik ist, diesen Umstand zu verändern, das Steuerrecht also deutlich einfacher und transparenter zu gestalten. Ein wichtiger Schritt in diese Richtung wurde 2008 mit der "Unernehmensteuerreform" gegangen, jener Reform, die uns unter anderem die Abgeltungsteuer und den Sparerpauschbetrag beschert hat.

Was aber ist der Sparerpauschbetrag eigentlich genau?

Nun, bei dem Sparerpauschbetrag handelt es sich um einen Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen, der durch die Zusammenlegung von Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag entstanden ist. Bis zum 01.01.2009, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Unternehmensteuerreform, war es nämlich so, dass Sparer bis zu 750 Euro Sparerfreibetrag und 51 Euro Werbungskostenpauschbetrag ansetzen durften (Ehepaare doppelte Werte).
Seit dem 01.01.2009 ist es nun aber Fakt, dass der Sparerfreibetrag und der Werbungskostenpauschbetrag zu dem Sparerpauschbetrag zusammengefasst wurden. Dieser beträgt demnach 801 Euro für Ledige und 1602 Euro für verheiratete Personen.

Im Gegensatz zu der "alten" Regelung ist es nach der neuen Regelung allerdings nicht mehr möglich, tatsächlich höhere Werbungskosten in die steuerliche Betrachtung aufzunehmen. Wer also in einem Jahr besonders viele Werbungskosten geltend machen möchte, stellt sich unter Umständen deutlich schlechter als nach der alten Regelung.

Da die Abgeltungsteuer als Quellensteuer erhoben und direkt an das zuständige Finanzamt abgeführt wird, ist es unerlässlich, dass Anleger bei ihrem Kreditinstitut einen so genannten "Freistellungsauftrag" einreichen. Mit diesem Formular ist es möglich, seine 801/1602 Euro auf beliebig viele Kreditinstitute aufzuteilen, die dann allesamt keine Steuern abführen (sofern der jeweils eingereichte Teil des Sparerpauschbetrages nicht überschritten wird). Eine evtl. zuviel bezahlte Steuer kann aber auch weiterhin in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.