Der Sparerfreibetrag - Tagesgeld Festgeld Lexikon

Der Sparerfreibetrag bezeichnet einen Freibetrag, der bis 2008 nach Abzug der Werbungskostenpauschale zur Verfügung stand, um Einkünfte aus Kapitalvermögen von der Einkommensteuer frei zu stellen. Er betrug 750 Euro - zusammen mit dem Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro, konnten Sparer also 801 Euro (Ledige) oder 1602 Euro (Verheiratete, steuerlich zusammen veranlagt) steuerfrei an "Einkünften aus Kapitalvermögen" generieren. Die Werbungskosten konnten allerdings auch höher als 51 Euro angesetzt werden - immer dann nämlich, wenn sie tatsächlich höher lagen und dies nachgewiesen werden konnten.

Alle Einkünfte, die den Sparerfreibetrag und den Werbungskostenpauschbetrag überstiegen, wurden mit der so genannten Kapitalertragsteuer belegt. Diese betrug 30% bei Zinserträgen und 35% bei Wertpapiererträgen aus Tafelgeschäften, beides zzgl. des Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5% der Steuerlast.

Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wurde der Sparerfreibetrag als solcher abgeschafft und mit dem Werbungskostenpauschbetrag verschmolzen. Der neue Freibetrag nennt sich nun Sparerpauschbetrag und beträgt auch weiterhin 801 Euro für Ledige und 1602 Euro für Verheiratete mit gemeinsamer, steuerlicher Veranlagung. Alle Einkünfte, die diesen Betrag übersteigen werden pauschal mit 25% Abgeltungsteuer belegt, wobei auch hier der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer hinzukommen. Maximal kann sich so eine Steuerlast von ca. 28% ergeben.

Durch die Veränderungen im Bereich der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen ist es ohne Frage sehr viel einfacher geworden, die Besteuerung vorzunehmen - der Verwaltungsaufwand wird dadurch auf ein Minimum reduziert. Fakt aber ist, dass all jene Menschen, die bisher sehr viel Steuer zu bezahlen hatten, die also sehr hohe Gewinne durch Kapitalanlagen generierten, sich durch die Abgeltungsteuer besser stellen als bisher. Wer allerdings durch die Abgeltungsteuer mehr Abgaben zu tätigen hätte, der darf dieses in seiner Steuererklärung kundtun und eine Verrechnung mit seinen sonstigen Steuerlasten beantragen.