Willkommen im Geldanlage-Lexikon!

Auf diesen Seiten finden Sie einige schwierige Begriffe, Steuern und Abgaben erklärt, mit denen Sie zwangsläufig in Kontakt kommen, wenn Sie sich für eine Geldanlage mit Tagesgeld oder Festgeld entscheiden. Das Lexikon wird in den nächsten Wochen beständig weiter ausgebaut und es kommen neue Begriffe hinzu. Haben Sie Fragen, die Sie gerne beantwortet hätten? Mailen Sie uns unter fragen@prozent-zinsen.de und wir veröffentlichen die Antwort auf dieser Webseite. Nun geht es erst einmal mit einer der wichtigsten Informationen los. Wenn Sie Geld anlegen, vergessen Sie nicht einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge mit einzureichen!
 

Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Egal welche Sparform man für den eigenen Vermögensaufbau wählt, ob es nun ein Tagesgeld- oder ein Festgeldkonto sein soll, eines ist immer gleich: Es muss ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge eingereicht werden. Aber wozu? Welchen Zweck hat ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge?

Nun, um den Sinn und Zweck eines solchen Freistellungsauftrages zu erkennen, muss man sich zuerst einmal vor Augen führen, welche Steuerlast eigentlich auf Kapitalerträge entfällt: Bis zum 01.01.2009 war es dabei so, dass Kapitalerträge, welche die Grenze von 750 Euro Sparerfreibetrag und 51 Euro Werbungskostenpauschbetrag überstiegen, mit der so genannten Kapitalertragsteuer belegt wurden. Für Ehepaare mit gemeinsamer, steuerlicher Veranlagung wurden diese Werte verdoppelt, es konnten also nicht 801, sondern 1602 Euro steuerfrei eingenommen werden. Neben diesen 801 / 1602 Euro konnte man jedoch noch weitere Gewinne steuerfrei einstreichen, immer dann nämlich, wenn diese aus einer Anlage resultierten, welche der 12 monatigen Spekulationsfrist unterworfen war - zum Beispiel Aktien oder Immobilien.

Seit dem 01.01.2009 gestaltet sich die Situation nun so, dass es keine Trennung von Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag mehr gibt, sondern dass diese beiden Freibeträge sich im Sparerpauschbetrag vereinen. Die Höhe des Sparerpauschbetrages beträgt dabei unverändert 801 / 1602 Euro. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung dürfen nun jedoch weder tatsächlich höhere Werbungskosten angerechnet werden, noch ist es möglich, Kapitalerträge durch eine Spekulationsfrist generell steuerfrei einzunehmen.

Der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge ist nun ein Formular, welches die kontoführende Bank anweist, Kapitalerträge bis zu einer vom Kontoinhaber festgelegten Grenze steuerfrei an diesen auszuzahlen. Alles was den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge überschreitet, wird mit der Abgeltungsteuer belegt. Die 801 / 1602 Euro können durch mehrere Freistellungsaufträge auf beliebig viele Kreditinstitute aufgeteilt werden, alle zusammen dürfen aber die Grenze von 801 / 1602 Euro nicht überschreiten.